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EinberufungNach geltendem Wehrpflichtgesetz sind Wehrpflichtige bis zu ihrem 23. Geburtstag (bei Zurückstellung bis
zum 25. Geburtstag) einberufbar. Bis zum 32. Geburtstag kannst Du geholt werden, wenn Du wegen Deiner beruflichen
Ausbildung militärfachlich verwendet werden kannst (das betrifft nur Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte und Apotheker) oder wegen einer Verpflichtung als Helfer im Zivil-,
Katastrophenschutz oder Entwicklungsdienst nicht vor Deinem 25. Geburtstag herangezogen
worden bist und Du diese Verpflichtung nicht erfüllt hast.
Einberufen wird immer zum Anfang des Quartals, also zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.
Sollten Gründe vorliegen die deine Einberufung unrechtmäßig erscheinen lassen (z.B. Gründe für eine weitere Zurückstellung, besondere Härtefälle, Formfehler des KWEA etc.) so kannst du beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stellen. In jedem Fall wird es jetzt höchste allerhöchste Zeit sich unsere
Ausmusterungs-Infomappe
zu besorgen und sich mit dem Thema Ausmusterung zu befassen. Denn hierfür
ist es nie zu spät ! Weitere Informationen zum Einberufungsbescheid: Der Einberufungsbescheid teilt dem Wehrpflichtigen mit, wann und wo er sich zum Dienstbeginn einzufinden hat. Es liegt ein Gutschein für ein Bahnticket bei, sowie weitere Bescheinigungen für Krankenkasse, Rentenversicherungen etc. |