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Alle Stationen von der Erfassung bis zur Einberufung

Einberufung


Nach geltendem Wehrpflichtgesetz sind Wehrpflichtige bis zu ihrem 25. Geburtstag einberufbar. Einberufen wird immer zum Anfang des Quartals, also zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.

Der Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung müssen bis vier Wochen vor Dienstantritt zugestellt werden.

Gegen die Einberufung können Sie innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen. Leider haben Widersprüche gegen den Einberufungsbescheid jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Sollten Gründe vorliegen die Ihre Einberufung unrechtmäßig erscheinen lassen (z.B. Gründe für eine weitere Zurückstellung, besondere Härtefälle, Formfehler des KWEA etc.) so können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stellen.

In jedem Fall wird es jetzt höchste allerhöchste Zeit sich unsere Ausmusterungs-Infomappe zu besorgen um schnell und sicher die Ausmusterung zu erreichen. Denn dies ist auch jetzt noch möglich!

Weitere Informationen zum Einberufungsbescheid:

Der Einberufungsbescheid teilt dem Wehrpflichtigen mit, wann und wo er sich zum Dienstbeginn einzufinden hat. Es liegt ein Gutschein für ein Bahnticket bei, sowie weitere Bescheinigungen für Krankenkasse, Rentenversicherungen etc.