Kostenerstattung
Im Laufe der Musterung erhalten Sie an der Zahlstelle Ihre Fahrtkosten erstattet.
Notwendige Auslagen, insbesondere Fahrkosten, werden auf Antrag erstattet und zwar nur für die Entfernung zwischen dem in der Ladung angegebenen Wohnort und dem Musterungsort.
Sollten Sie die Fahrt von einem anderen als dem in der Ladung genannten Ort antreten und / oder dorthin zurückfahren, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet.
Kommen Sie von Ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zur Musterung oder fahren anschließend dorthin zurück, können Ihnen auch die Mehrkosten für Strecken erstattet werden, die Sie wegen dieser Ladung zusätzlich fahren mussten.
Benutzen Sie ein eigenes Auto, werden die vergleichbaren Kosten öffentlicher Verkehrsmittel erstattet, die alternativ angefallen wären.
Verdienstausfall / Vertretungskosten
Für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Auszubildende), wird das Arbeitsentgelt für die durch die Musterung ausfallende Arbeitszeit durch den Arbeitgeber weitergezahlt (§ 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes). Sollten Sie hingegen als Arbeitnehmer nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, so wird Ihnen der nachgewiesene Verdienstausfall auf Antrag erstattet (§ 9 Abs. 6 der Musterungsverordnung).
Selbstständige Gewerbetreibende bzw. Freiberufler haben keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Kosten, die durch die Bestellung eines Vertreters entstanden sind, werden hingegen auf Antrag und gegen Nachweis erstattet. Voraussetzung ist, dass die Vertretung während der ladungsbedingten Abwesenheit erforderlich war, der nicht zu den Betriebsangehörigen zählende Vertreter für die Vertretung beruflich qualifiziert war und der gezahlte Stundenlohn sowie die Zeitdauer der Vertretung angemessen waren.